So funktioniert die Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen deutscher Gemeinden. Sie wird auf den Gewinn aus Gewerbebetrieben erhoben – unabhängig davon, ob es sich um ein Einzelunternehmen, eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft handelt. Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Architekten sind von der Gewerbesteuer befreit.
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten: Zunächst wird der Gewerbeertrag ermittelt (im Wesentlichen der steuerliche Gewinn), dann der Freibetrag abgezogen und schließlich die Steuer mit Steuermesszahl und Hebesatz berechnet.
Freibetrag nach Rechtsform
Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) profitieren von einem Freibetrag von 24.500 Euro. Das bedeutet: Erst ab einem Gewerbeertrag über dieser Grenze wird Gewerbesteuer fällig. Kleinere Unternehmen mit Gewinnen unter 24.500 Euro zahlen also keine Gewerbesteuer.
Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) haben keinen Freibetrag. Hier wird ab dem ersten Euro Gewerbeertrag Gewerbesteuer fällig. Dafür unterliegen die Gesellschafter nicht der Einkommensteuer auf einbehaltene Gewinne – ein wichtiger Unterschied bei der Rechtsformwahl.
Steuermesszahl und Hebesatz
Die Gewerbesteuer wird in zwei Schritten berechnet: Zuerst wird der Steuermessbetrag ermittelt, indem der steuerpflichtige Gewerbeertrag (nach Freibetrag) mit der Steuermesszahl von 3,5% multipliziert wird.
Anschließend wird der Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde multipliziert. Der Hebesatz variiert stark: Während kleine Gemeinden oft nur 200-300% ansetzen, liegen Großstädte wie München (490%), Frankfurt (460%) oder Berlin (410%) deutlich höher. Der Hebesatz muss mindestens 200% betragen.
Anrechnung auf die Einkommensteuer
Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften kann die Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer angerechnet werden (§ 35 EStG). Der Anrechnungsbetrag beträgt das 4-fache des Steuermessbetrags, maximal jedoch die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer.
Bei einem Hebesatz von 400% wird die Gewerbesteuer dadurch vollständig kompensiert – es entsteht keine zusätzliche Belastung. Bei höheren Hebesätzen bleibt eine Restbelastung. Diese Anrechnung ist ein wichtiger Vorteil von Einzelunternehmen gegenüber GmbHs.
Beispielrechnung
Ein Einzelunternehmer in München (Hebesatz 490%) erzielt einen Gewerbeertrag von 100.000 Euro. Abzüglich Freibetrag (24.500 €) bleiben 75.500 € steuerpflichtiger Ertrag. Der Steuermessbetrag beträgt 75.500 × 3,5% = 2.642,50 €. Die Gewerbesteuer ist 2.642,50 × 490% = 12.948,25 €. Der Anrechnungsbetrag für die Einkommensteuer beträgt 2.642,50 × 4 = 10.570 €.
Wichtiger Hinweis
Dieser Rechner dient zur Orientierung und ersetzt keine professionelle Steuerberatung. Die tatsächliche Gewerbesteuer kann durch Hinzurechnungen und Kürzungen abweichen. Bei komplexeren Sachverhalten empfehlen wir die Beratung durch einen Steuerberater.