Geländerhöhe nach Vorschrift
Die Mindesthöhe von Geländern ist in Deutschland durch verschiedene Vorschriften geregelt. Die wichtigsten sind DIN 18065 (Treppen), die jeweilige Landesbauordnung (LBO) und für Arbeitsstätten die ASR A2.1. Die Höhe richtet sich nach der Nutzung des Gebäudes und der Absturzhöhe.
In Wohngebäuden gilt generell eine Mindesthöhe von 90 cm. Ab einer Absturzhöhe von mehr als 12 Metern steigt die Anforderung auf 110 cm. Diese erhöhte Anforderung soll verhindern, dass Personen versehentlich über das Geländer fallen.
Unterschiede nach Nutzungsart
Öffentliche Gebäude wie Versammlungsstätten, Einkaufszentren oder Schulen haben strengere Anforderungen. Hier gelten oft 100 cm als Mindesthöhe, da mit mehr Personenverkehr und unbekannten Nutzern gerechnet werden muss. Die genauen Werte variieren je nach Bundesland.
In Arbeitsstätten regelt die ASR A2.1 die Absturzsicherung. Hier sind grundsätzlich 100 cm vorgeschrieben, ab 12 m Absturzhöhe 110 cm. Zusätzlich gibt es Anforderungen an die Belastbarkeit und den Knieleistenabstand.
Kindersicherheit und Sprossenabstand
Ein kritischer Aspekt ist der Sprossenabstand. Er darf maximal 12 cm betragen, damit Kinder ihren Kopf nicht hindurchstecken können. In Kindergärten und Kindertagesstätten wird oft ein maximaler Abstand von 8,9 cm empfohlen.
Horizontale Sprossen sind problematisch, da sie als Kletterhilfe dienen können. In Bereichen mit Kindern sollten Geländer daher senkrechte Stäbe haben oder vollflächig geschlossen sein. Ein Übersteigschutz verhindert zusätzlich das Erklettern.
Richtig messen
Die Geländerhöhe wird lotrecht von der Oberkante der Standfläche bis zur Oberkante des Handlaufs gemessen. Bei Treppen ist der Messpunkt die Vorderkante der Stufe. Wichtig: Die Messung erfolgt senkrecht nach oben, nicht entlang der Geländerneigung.
Bei der Planung sollte auch der Handlaufdurchmesserberücksichtigt werden. Er sollte zwischen 30 und 45 mm liegen, damit er gut umfasst werden kann. Der Abstand zur Wand sollte mindestens 50 mm betragen.